Satzung des CVJM Heilbronn

§ 1 Grundlage

1. Unter dem Namen CHRISTLICHER VEREIN JUNGER MENSCHEN HEILBRONN
(in der Folge als CVJM Heilbronn bezeichnet) schließen sich Personen zusammen, die Jesus Christus als Sohn Gottes und Heiland der Welt bekennen.
2. Der Verein steht auf dem Boden der auf der ersten Weltbundkonferenz der Christlichen Vereine Junger Männer im Paris in Jahre 1855 gefassten Zielerklärung, der Pariser Basis.
3. Der Verein will junge Menschen auf Jesus Christus hinweisen und ihnen Gemeinschaft und Hilfe zur Bewältigung ihres Lebens bieten.
4. Diesem Ziel dienen die Veranstaltungen des Gesamtvereins und der einzelnen Gruppen.
5. Die Arbeit des Vereins ist nicht nur auf seine Mitglieder beschränkt.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der CVJM Heilbronn mit Sitz in Heilbronn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Durchführung und Förderung der kirchlichen Jugendarbeit.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Durchführungen von Kinder- und Jugendaktionen und von regelmäßig durchgeführten Kinder- und Jugendgruppenangeboten.

§ 3 Form und Gliederung

1. Der CVJM Heilbronn ist in der Form eines Vereins ein freies Werk innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
2. Der Verein gliedert sich in Gruppen, Kreise und Clubs, die teils geschlechtlich getrennt, teils koedukativ arbeiten.

§ 4 Verhältnis zu anderen Organisationen

1. Der CVJM Heilbronn tut seinen Dienst in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg selbstständig entsprechend der Ordnung des Evangelischen Oberkirchenrates vom 17.10.1946 (Nr. A 13894).
2. Der CVJM Heilbronn ist dem Evangelischen Jugendwerk in Württemberg und über dieses dem CVJM Gesamtverband in Deutschland und dem Weltbund der CVJM angeschlossen
3. Soweit es das Verhältnis des Vereins zur Kirche, dem Evangelischen Jugendwerk und dem CVJM Gesamtverband zulässt, kann er sich anderen gleich gearteten Werken oder Arbeitsgemeinschaften anschließen, wenn diese die Grundsätze des § 1 nicht verneinen.
4. Dem Verein können sich auch andere Gruppen anschließen, wenn sie die Grundsätze des § 1 dieser Satzung bejahen. Über die Zulässigkeit des Anschlusses beschließt der Vorstand.
5. Die Vorstandsmitglieder, die hauptamtlichen Mitarbeiter und die Gruppenleiter sollen mit dem Jugendpfarrer eng zusammenarbeiten.
6. Der Jugendpfarrer hat im Vorstand Sitz und Stimme.
7. Der Vorsitzende hat die Verbindung zur Gesamtkirchengemeinde, die in den Teilgemeinden tätigen Mitarbeiter haben die Verbindungen zu ihren Teilkirchengemeinden zu pflegen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mitglied des CVJM Heilbronn ist, wer sein 15. Lebensjahr vollendet und schriftlich seinen Beitritt erklärt hat.
2. Die Mitglieder verpflichten sich, die Arbeit des Vereins zu unterstützen, seine Grundsätze zu achten und die festgelegten Beiträge zu zahlen.
3. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.
4. Mitglieder, die schuldhaft ihre Pflichten verletzen oder sonst Bestand und Ansehen des Vereins gefährden oder schädigen, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliedversammlung wählt den Vorsitzenden, die zwei zweiten Vorsitzenden, die sonstigen Vorstandsmitglieder sowie auf Vorschlag des Vorstands den Kassier in unmittelbarer Wahl. Sie beschließt Änderungen der Satzung und setzt die Höhe der Beiträge fest.
3. Einmal im Jahr ist der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden der Jahresbericht zu erstatten. In der gleichen Sitzung hat der Kassier den Kassenbericht vorzulegen.
4. Die Mitgliedversammlung ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Der Vorstand kann beschließen, dass weitere Versammlungen abgehalten werden.
5. Der Vorstand muss die Versammlung einberufen, wenn ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich beantragt.
6. Zu der Versammlung müssen die Mitglieder zwei Wochen vor dem Termin schriftlich eingeladen werden.
7. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende. Während der Wahl des Vorsitzenden hat das älteste anwesende Mitglied, das nicht zur Wahl steht, den Vorsitz.
8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 15% ihrer Mitglieder anwesend sind.
9. Die Versammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
10. Ein satzungsändernder Beschluss kann nur erfasst werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

§ 7 Wahlen in der Mitgliederversammlung

1. Wenn in einer Mitgliederversammlung Wahlen abgehalten werden, ist dies in der Einladung bekannt zu geben.
2. Gewählt wird nur in unmittelbarer Wahl; wer von den Bewerbern die meisten Stimmen erhält, ist gewählt. Wenn mehrere Personen gewählt werden können, sind sie in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmenzahl gewählt. Dabei kann jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen abgeben, als Personen zu wählen sind.
3. Wahlvorschläge sind sieben Tage vor der Versammlung schriftlich mit der Unterschrift von 10 Mitgliedern oder vom Vorstand oder dem Geschäftsführer einzureichen.

§ 8 Aufbau des Vorstands

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den zwei zweiten Vorsitzenden, mindestens zehn gewählten Mitgliedern, dem Jugendpfarrer, dem Kassier und den hauptamtlichen Mitarbeiten.
2. Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur solche Vereinsmitglieder gewählt werden, die das 17. Lebensjahr vollendet haben. Der Vorsitzende muss mindestens 21 Jahre alt sein, er sollte eine im kirchlichen Leben stehende Persönlichkeit sein.
3. Der Vorsitzende, die zwei zweiten Vorsitzenden und der Kassier werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
4. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden ebenfalls auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
5. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so rückt das Mitglied mit der nächst höchsten Stimmenzahl nach.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

1. Der Vorstand leitet den Verein und legt die Richtlinien der Arbeit fest.
2. Dabei hat er insbesondere folgenden Aufgaben:
a) Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Festlegung des Rahmenprogramms,
c) Bildung von Ausschüssen für die praktische Arbeit,
d) Genehmigungen des Haushaltsplanes.
3. Der Vorstand ist berechtigt Leiter einzelner Gruppen oder sonstige Mitglieder von Fall zu Fall oder dauernd als Berater ohne Stimmrecht zu den Vorstands- ­oder Ausschusssitzung zuzuziehen.
4. Die Mitglieder des Vorstandes sind zur Mitarbeit in den Ausschüssen des Vorstandes verpflichtet. Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern bestimmte Aufgabengebiete zur Bearbeitung übertragen.
5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Zu den Sitzungen seiner Mitglieder ist unter Hinweis auf die Tagesordnung rechtzeitig und schriftlich einzuladen.
6. Der Vorstand hält seine Sitzung nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr.

§10 Geschäftsführender Vorstand

1. Der Vorsitzende, die beiden Stellvertreter, der geschäftsführende hauptamtliche Mitarbeiter und der Stadtjugendreferent bilden zusammen den Geschäftsführenden Vorstand.
2. Der Geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte, soweit diese nicht von den hauptamtlichen Mitarbeitern erledigt werden.
3. Im übrigen bereitet er die Vorstandssitzungen vor. Bei den Vorstandssitzungen berichtet der Vorsitzende über die Maßnahmen des Geschäftsführenden Vorstandes.

§ 11 Hauptamtliche Mitarbeiter

1. Die Durchführung der Arbeit in den Gruppen, die Mitarbeiterschulung und die Geschäftsführung ist Aufgabe des (der) hauptamtlichen Mitarbeiter. Sie geschieht im Einvernehmen mit dem Vorstand.
2. Sind mehrere hauptamtlichen Mitarbeiter im Verein tätig, dann wird einer von ihnen vom Vorstand zum Geschäftsführer bestellt. Er und ein weiterer hauptamtlicher Mitarbeiter haben im Vorstand Sitz und Stimme.
3. Alle anderen hauptamtlichen Mitarbeiter haben im Vorstand Sitz, jedoch kein Stimmrecht. Sie nehmen eine beratende Funktion wahr.
4. Bei Neueinstellung von hauptamtlichen Mitarbeitern werden im Vorstand die Kompetenzen abgeklärt. 5. Ist kein hauptamtlicher Mitarbeiter vorhanden, bestellt der Vorstand einen Geschäftsführer. Dieser gehört dann ebenfalls dem Geschäftsführenden Vorstand an. Solange kein Geschäftsführer bestellt ist, hat der Vorsitzende die Geschäfte zu führen.

§ 12 Vertretungsbefugnis

1. Nach außen wird der CVJM Heilbronn durch den Vorsitzenden, seiner Stellvertreter oder den haupt- bzw. nebenamtlich Geschäftsführer vertreten.

§ 13 Finanzen

1. Der CVJM Heilbronn ist unbeschadet seiner mangelnden Rechtsfähigkeit finanziell unabhängig. Die zur Bestreitung seiner Arbeit erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch Beiträge, Zuschüsse und Spenden.
2. Die Kassenführung obliegt dem Kassier; er hat über die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Einnahmen und Ausgaben sind durch Belege nachzuweisen.
3. Zur Prüfung der Kassenführung wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer, welche nicht dem Vorstand angehören, auf zwei Jahre.

§ 14 Satzungsänderung

1. Diese Satzung kann, mit Ausnahme der geistlichen Grundlagen von § 1, geändert werden.
2. Über die Satzungsänderung beschließt die Mitgliederversammlung mit der nach § 6, Absatz 10 erforderlichen Mehrheit.

§ 15 Geschäftsordnungen

1. Nähere Ausführungsbestimmungen enthalten die jeweilige Geschäftsordnungen.

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Viertel aller Anwesenden, mindestens aber der Hälfte aller Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Heilbronn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke der Jugendarbeit zu verwenden hat.

Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 03.10.1970 mit großer Mehrheit angenommen.

Satzungsänderungen in den § 6, 8, 9, 10, 15 und 16 wurden von der Mitgliederversammlung am 11.03.1995 verabschiedet.
Satzungsänderungen in den § 2 und 16 wurden von der Mitgliederversammlung am 22.10.2011 verabschiedet.