Satzung des Vereins zur Förderung der Arbeit des Christlichen Verein Junger Menschen Heilbronn

Satzung des Vereins zur Förderung der Arbeit des Christlichen Vereins Junger Menschen Heilbronn e.V.

Personenbezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

§1

Name, Sitz und Zweck des Vereins

 

  • Der Verein führt den Namen:

“Verein zur Förderung der Arbeit des Christlichen Vereins Junger Menschen Heilbronn e.V.”

  • Sitz des Vereins ist Heilbronn am Neckar.
  • Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

§2

Zweck des Vereins

 

  • Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe durch die ideelle und materielle Förderung und Unterstützung der Jugendarbeit des nicht eingetragenen Christlichen Vereins Junger Menschen Heilbronn (CVJM).
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Zuwendungen, sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen, sowie durch die Überlassung eigener Immobilien.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i. S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Körperschaft verwendet. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Ehrenamtsaufwandsentschädigungen können nicht im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen gezahlt werden.

 

§3

Erwerb der Mitgliedschaft, geborene Mitglieder, Ehrenmitglieder

  • Geborene Mitglieder sind die Mitglieder des Vorstands des CVJM Heilbronn und stimmberechtigte Mitglieder des Mühlenausschusses des CVJM Heilbronn.
  • Der Beitritt weiterer Mitglieder zum Verein ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

 

§4

Mitgliedsbeiträge

  • Die unter § 3 genannten Mitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

 

§5

Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen endet darüber hinaus mit ihrem Tod. Die Mitgliedschaft der unter § 3(1) genannten Mitglieder endet mit dem Ausscheiden aus dem Vorstand des CVJM Heilbronn oder dem Mühlenausschuss des CVJM Heilbronn.
  • Der freiwillige Austritt erfolgt durch jederzeit mögliche schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
  • Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht oder dessen Ansehen schädigt. Vor einer Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstands ist, mit einer Begründung versehen, dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann das Mitglied beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
  • Bei anderen Mitgliedern als unter §3 (1) genannt endet die Mitgliedschaft 2 Jahre nach der Aufnahme. Bei den Letzteren ist eine Verlängerung, die dann wieder 2 Jahre gilt, durch den Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

 

 

§6

Organe

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

 

§7

Zusammensetzung des Vorstands, Bestellung der Vorstandsmitglieder

  • Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Mitgliedern.
  • Im Sinne des § 26 BGB besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem dritten Vorsitzenden. Einer der Vorsitzenden (Finanzvorstand) ist insbesondere für die Finanzverwaltung des Vereins zuständig.
  • Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Geschäftsjahren gewählt. Der erste und der dritte Vorsitzende werden in den geraden, der zweite Vorsitzende in den ungeraden Jahren gewählt. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, wird das Amt von den übrigen Vorstandsmitgliedern übergangsweise mit verwaltet.
  • Das Amt eines Vorstandes endet durch:
    1. Amtsniederlegung; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gegenüber dem Verein zu erklären.
    2. Abwahl durch die Mitgliederversammlung, die jederzeit zulässig ist.
    3. Tod

 

§8

Aufgaben des Vorstandes, Beschlussfassung

 

  • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  • Der Vorstand kann sich eine durch die Mitgliederversammlung zu verabschiedende Geschäftsordnung geben und besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine sämtlichen Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte erschienen sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

 

 

§9

Vertretung des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den dritten Vorsitzenden, jeweils zwei gemeinschaftlich, vertreten.

 

§10

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über

  1. Entscheidung über gestellte Anträge
  2. die Entlastung der Vorstandsmitglieder;
  3. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern;
  4. Aufnahme von zu gewählten Mitgliedern.
  5. die Bestellung eines Rechnungsprüfers. Der Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung jährlich jeweils für das laufende Geschäftsjahr bestellt;
  6. die Genehmigung der Jahresabrechnung;
  7. Satzungsänderungen mit 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder;
  8. die Ausschließung von Vereinsmitgliedern;
  9. die Auflösung des Vereins.

 

§11

Einberufung der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich spätestens im zweiten Quartal nach Ablauf des Geschäftsjahres.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder wenn dies mindestens mehr als ein Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks vom Vorstand verlangen.
  • Mitgliederversammlungen werden mit einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand durch schriftliche Bekanntgabe an die Mitglieder einberufen.

 

§12

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, frühestens nach Ablauf von vier Tagen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist bei einer Anwesenheit von ¼ der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Versammlung hinzuweisen.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit vom Gesetz nicht eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  • Anträge, die nicht bereits in der Tagesordnung aufgenommen sind, sind 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

 

§ 13

Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern zu übersenden.

 

§ 14

Verwaltung des Vereinsvermögens

Das Vereinsvermögen ist entsprechend den für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften und im Übrigen nach Maßgabe dieser Satzung zu verwalten.

 

§ 15 

Geschäftsjahr, Rechnungsprüfer, Rechnungslegung

  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • Der Kassier hat für eine ordnungsmäßige Verzeichnung des Finanzvermögens sowie der Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu sorgen.
  • Der Vorstand hat eine Jahresabrechnung mit einer Finanzübersicht und einen Jahresbericht zu erstellen. Der Jahresbericht hat Aufschluss über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr zu geben.
  • Die Jahresabrechnung ist von den nach § 10 dieser Satzung bestellten Rechnungsprüfern, die weder Mitglied im Vorstand noch Angestellte des Vereins sein dürfen, zu prüfen. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten und bei ordnungsgemäßer Jahresabrechnung die Entlastung des Vorstands und des Kassiers vorzuschlagen.

 

§ 16

Auflösung des Vereins

  • Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Christlichen Verein Junger Menschen Heilbronn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke, insbesondere für die Jugendarbeit zu verwenden hat.
  • Der Christlichen Verein Junger Menschen Heilbronn bekommt im Falle von §16 (2) die Auflage sich in einen e.V. umzuwandeln, geschieht dies nicht fällt das Vermögen des Vereins an die Evang. Gesamtkirchengemeinde Heilbronn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke, insbesondere für die Jugendarbeit zu verwenden hat.
  • Wird mit dem Verein gleichzeitig auch der Christliche Verein Junger Menschen in Heilbronn aufgelöst, fällt das Vermögen des Vereins an die Evang. Gesamtkirchengemeinde Heilbronn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke, insbesondere für die Jugendarbeit zu verwenden hat.

§ 17

Liquidation

Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren. Die §§ 7 bis 9 gelten während der Liquidation entsprechend.

 

Heilbronn, den 16.6.2017